Geschäftsordnung

Aufgrund des § 35 der Elternbeiratsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 16. Juli 1985 gibt sich der Gesamtelternbeirat der Böblinger Schulen folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Rechtsgrundlagen

Den rechtlichen Rahmen für diese Geschäftsordnung bilden § 58 Schulgesetz (SchG) und §§ 30-35 Elternbeiratsverordnung (EBV), hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in den Schulbeirat außerdem § 49 SchG.

§ 2 Mitglieder

Die Zugehörigkeit zum GEB als Mitglied regelt § 31 der EBV.

 

(1)    Mitglieder des GEB Böblingen sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen, deren Schulträger die Stadt Böblingen ist. An Stelle des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann der Elternbeirat einer Schule auf eigenen Wunsch andere Vertreter aus seiner Mitte entsenden.

(2)    Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Elternbeiräte der staatlich anerkannten, allgemeinbildenden Ersatzschulen im Stadtgebiet von Böblingen können Mitglieder des GEB werden, wenn sie in einem Wahlverfahren gewählt wurden, das den Vorgaben der §§ 14-20, 22, 23, 26 und 29 EBV entspricht. Über die Mitgliedschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule entscheidet der Vorstand des GEB auf Antrag des Elternbeirats der entsprechenden Schule.

 

§ 3 Aufgaben

Für die Aufgaben des GEB gelten § 58 Abs. 1 Satz 3 SchG und § 30 EBV. Insbesondere ist der GEB für die über den Bereich einer einzelnen Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.

 

§ 4 Wahlen

(1)    Wahlberechtigt ist, wer dem GEB angehört, maximal jedoch 2 Mitglieder pro Schule.

 

(2)    Wählbar sind alle Mitglieder. Im Übrigen gilt § 32 der EBV.

 

§ 5 Ämter

(1)    Der Gesamtelternbeirat wählt aus seiner Mitte den GEB-Vorstand bestehend aus:

 

a.   dem Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats

 

b.   einem stellvertretenden Vorsitzenden

 

c.   einem Schriftführer

 

d.   einem Kassenwart (wenn eine Kasse geführt wird; Kombination mit b oder c ist möglich)

 

(2)    Der Gesamtelternbeirat wählt für jede in Böblingen vorkommende Schulart einen Schulartenvertreter in den Schulbeirat der Stadt Böblingen, sowie jeweils einen Stellvertreter:

 

a.   Grundschulen

 

b.   Werkrealschulen

 

c.   Realschulen

 

d.   Gymnasien

 

e.   Förderschulen

 

(3)    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des GEB sind kraft Amtes und gemäß Beschluss des Böblinger Gemeinderates vom 1. Dezember 1999 stimmberechtige Mitglieder im Schulbeirat der Stadt Böblingen.

 

§ 6 Vorbereitung der Wahlen, Einladung

(1)    Die Vorbereitung der Wahlen obliegt dem geschäftsführenden Vorsitzenden des GEB, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Vorsitzende ein Mitglied des GEB mit der Wahlvorbereitung und der Einladung.

 

(2)    Für die Vorbereitung der Wahlen und die Einladungsfrist dazu gilt § 32 Abs. 1 und 3 der EBV
mit folgender Maßgabe: Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen, sie kann
durch Vermittlung des Schulträgers und der Schulleiter den Elternbeiratsvorsitzenden und
den Stellvertretern zugeleitet werden.

 

§ 7 Wahlleiter

(1)    Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen anderen Wahlleiter.

 

(2)    Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden, siehe § 26 Abs. 1-4 der EBV. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des GEB gemäß § 8 fest.

 

(3)    Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

 

(4)    Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit gemäß § 8 in einer Niederschrift festzuhalten.

 

(5)    Nach erklärter Annahme der Wahl sind die Namen und Kontaktdaten der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des GEB, dem Schulträger und den geschäftsführenden Schulleitern schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

 

§ 8 Wahlfähigkeit

Der GEB ist mit den anwesenden Mitgliedern wahlfähig, wenn die Einladung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

§ 9 Wahlverfahren

(1)    Für die Abstimmung gelten die Abstimmungsgrundsätze des § 18 EBV mit folgender Maßgabe:

 

a.   Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird kein Antrag gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt.

 

b.   Briefwahl ist nicht zulässig.

 

c.   Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

d.   Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen.

 

e.   Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

 

f.    Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

 

g.   Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie sofort zu wiederholen.

 

h.   Eine Wiederwahl ist möglich.

 

i.     Abwesende sind wieder wählbar unter der Voraussetzung, dass sie dem GEB-Vorstand im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Wahlannahme vorgelegt haben.

 

(2)    Für die Wahl des Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber gilt Abs. 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass sie von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

§ 10 Amtszeit

Für die Amtszeit des Vorsitzenden des GEB und seines Stellvertreters sowie der anderen Ämter gemäß § 5 gelten folgende Regelungen:

 

(1)    Die Amtszeit dauert ein Schuljahr, jedoch nicht länger als seine Amtszeit als EB-Vorsitzender bzw. Stellvertreter (§ 32 EBV).

 

(2)    Für Beginn und Ende der Amtszeit gilt § 32 Abs. 4 EBV.

 

(3)    Wer vorzeitig aus dem Vorstand oder einem anderen Amt ausscheidet, teilt dies dem amtierenden Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mit. Tritt der Vorsitzende des GEB zurück, so teilt er dies seinem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit und der Stellvertreter übernimmt bis zur nächsten Wahl kommissarisch alle Aufgaben des Vorsitzenden.

 

(4)    Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit sowohl des Vorsitzenden als auch des Stellvertreters ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen, hierfür gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

 

(5)    Nimmt der amtierende Vorsitzende des GEB seine Aufgaben ohne erkennbaren Grund für längere Zeit nicht wahr, so kann sein Stellvertreter zu einer Sondersitzung des GEB einladen, um einen neuen Vorsitzenden wählen zu lassen. Zu dieser Sitzung ist der amtierende Vorsitzende einzuladen

 

§ 11 Wahlanfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 EBV mit folgender Maßgabe:

 

(1)    Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 32 EBV oder die §§ 4 bis 9 dieser Geschäftsordnung verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgte, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

 

(2)    Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden.

 

(3)    Der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich oder per E-Mail beim gewählten Vorsitzenden des GEB einzulegen.

 

(4)    Über den Einspruch entscheidet der GEB in einer innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Einspruchs anzuberaumenden Sitzung. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, nicht stimmberechtigt.

 

(5)    Wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der GEB ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren.

 

(6)    Die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.

 

(7)    Wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen.

 

(8)    Ein Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

§ 12 Aufgaben

(1)    Der Vorsitzende vertritt den GEB und dessen Interesse und Beschlüsse nach außen.

 

(2)    Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des GEB ein und leitet die Sitzungen. Er bereitet die Sitzungen sowie die Tagesordnung in Absprache mit seinem Stellvertreter vor. Im Verhinderungsfalle übernimmt sein Stellvertreter seine Funktion.  

 

(3)    Der Schriftführer erstellt von den Gegenständen der Beratungen des GEB und dessen Beschlüssen ein Sitzungsprotokoll, das von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder des GEB zu verteilen ist.

 

(4)    Der Vorsitzende des GEB wird unterstützt von den Mitgliedern des gemäß § 5 Abs. 1 gebildeten GEB-Vorstands sowie den gemäß § 5 Abs. 2 gewählten Schulartenvertretern.

 

(5)    Bestimmte Angelegenheiten können an den stellvertretenden Vorsitzenden, ggf. an andere Mitglieder des Vorstandes, delegiert werden. Damit wird die Vertretung in diesen Angelegenheiten grundsätzlich und nicht nur im Verhinderungsfall bis auf Widerruf auch dann übertragen, wenn er nicht verhindert ist.

 

(6)    Der GEB pflegt den Kontakt mit den für  die Schulen Verantwortlichen beim Schulträger, mit den geschäftsführenden Schulleitern der Böblinger Schulen und mit der staatlichen Schulverwaltung.

 

§ 13 Sitzungen, Einladung

(1)    Der GEB tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr, in nicht öffentlicher Sitzung zusammen.

 

(2)    Zu den Sitzungen des GEB sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulträgers und der Schulleiter den Mitgliedern zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

 

(3)    Eine GEB-Sitzung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelten Themas schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

(4)    Für die Teilnahme von Vertretern des Schulträgers und der Schulen sowie die Einladung weiterer Personen, die nicht dem GEB angehören, gilt § 27 Abs. 3 der EBV. Eingeladene Personen nehmen ohne Stimmrecht teil.

 

§ 14 Beratung und Abstimmung

(1)  Der GEB ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

(2)  Der GEB fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(3)  Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung, die bis spätestens dem der Sitzung vorausgehenden Werktag bei dem Vorsitzenden des GEB schriftlich eingingen, wird in der Sitzung unter TOP 1 abgestimmt.

 

(4)  Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit können ebenfalls unter TOP 1 behandelt werden, wenn dieses von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

 

(5)  Für einfache Angelegenheiten ist eine Abstimmung auf dem Wege der schriftlichen oder elektronischen Umfrage möglich.

 

§ 15 Kasse und Kassenführung

Der GEB kann optional eine Kasse einrichten und führen. Wenn eine Kasse geführt wird, gelten folgende Grundsätze:

(1)    Gemäß § 5 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung ist ein Kassenwart zu wählen.

 

(2)    Der Kassenwart führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

 

(3)    Es werden zwei Kassenprüfer gewählt, die die Kasse einmal jährlich vor den Wahlen überprüfen und dem GEB über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten.

 

(4)    Ausgaben aus der Kasse sind nur zur Erfüllung der Aufgaben des GEB möglich und sind nach ihrer Höhe zu genehmigen:

 

a.    Einzelausgaben bis zu einer Höhe von 100 Euro kann der GEB-Vorstand mehrheitlich beschließen.

 

b.    Einzelausgaben über einer Höhe von 100 Euro bedürfen eines Beschlusses des GEB gemäß § 14.

 

(5)  Für die Deckung der Kosten kann der GEB freiwillige Beiträge erheben.

 

§ 16 Ausschüsse

Der GEB kann für Bereiche seiner Arbeit Ausschüsse bilden.

 

(1)    Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Ausschusses.

 

(2)    Die gebildeten Ausschüsse sind im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs beratend tätig.

 

(3)    In den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder des GEB mitarbeiten, sie müssen jedoch ein Kind an einer Böblinger Schule haben.

 

(4)    Die Ausschüsse haben Sitzungsprotokolle zu führen, dem GEB über ihre Tätigkeit zu berichten und gegebenenfalls das weitere Vorgehen abzustimmen.

 

(5)    Die Ausschüsse erstellen in Absprache mit dem Vorsitzenden des GEB Beschlussvorlagen, die im GEB vorgestellt, diskutiert und abgestimmt werden.

 

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

Für eine Änderung dieser Geschäftsordnung gelten folgende Bestimmungen:

 

(1)    Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war und den Mitgliedern des GEB vor der Sitzung die Möglichkeit zur Einsicht in die vorgeschlagenen Änderungen gegeben werden

 

(2)    Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(3)    Eine Abstimmung auf dem Wege der schriftlichen oder elektronischen Umfrage ist nicht zulässig.

 

(4)    Rein redaktionelle Änderungen können vom GEB-Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss entschieden werden.

§ 18 Ergänzende Rechtsanwendung

Diese Geschäftsordnung unterliegt dem Schulgesetz von Baden-Württemberg und damit auch dessen Änderungen, ohne dass darüber neu abgestimmt werden muss, sofern die Änderungen keine Kann-Vorschriften betreffen.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung hat der Gesamtelternbeirat der Böblinger Schulen in seiner Sitzung am 20. Juni 2017 verabschiedet. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft.

 

gez.: Dieter Renken (Vorsitzender), 11.7.2017, gez.: Andrea Langner (Stv. Vorsitzende), 11.7.2017